Kostenloses Girokonto Übersicht Newsartikel Rubrik Wirtschaft Besserer Anlegerschutz ab 1.Juli
Freitag 01.07.2011 - Rubrik: Wirtschaft
Es ist Mitte des Jahres und mit dem heutigen Tag treten wieder einige Änderungen für den Verbraucher ein. Das Erbrecht ändert sich, die Krankenversicherung wird günstiger, die Renten steigen, das Telefonieren mit dem Handy im Ausland wird günstiger, Hartz IV Änderungen, aber auch der Bankensektor ist von aktuellen Änderungen betroffen. Per gesetzlicher Regelung sollen künftig die Spareinlagen besser geschützt werden und auch der Anlegerschutz soll mit einer neuer Vorschrift verbessert werden.
Einlagensicherung ändert sich
Mit dem heutigen Tag erhalten Sparer einen besseren Schutz für ihre Ersparnisse. Bis jetzt lag
der vom Gesetzgeber garantierte Betrag bei 20.000 Euro. Dieser Betrag wurde nun auf 50.000 Euro
angehoben. Im Falle einer Bankenpleite sind also Guthaben in der gesamten Europäischen Union
bis zu einer Höhe von 50.000 Euro gesichert. Außerdem erhielten Sparer im Falle einer Bankenpleite
lediglich 90% ihrer Einlagen zurück. Die restlichen 10% und alle Beträge, die über die 20.000
Euro hinausgingen waren verloren. Die Selbstbeteiligung in Höhe von 10% im Schadensfall entfallen
zukünftig und auch der Zeitraum, in dem der geschädigte Bankkunde sein Geld ausgezahlt bekommen
soll, verkürzt sich auf 30 Tage. Der gesetzliche Einlagensicherungsfonds gilt für Girokonten,
Banksparpläne, Sparbücher und -briefe sowie für Tages- und Festgeldkonten. Guthaben, das in
Bausparverträgen steckt, ist ebenfalls abgesichert. Nicht unter den gesetzlichen Einlagensicherungsfonds
fallen Aktien und Anleihen. Plant der Anleger einen Betrag über 50.000 Euro in Aktien und
Anleihen zu investieren, sollte er sich unbedingt bei seiner Bank im Vorfeld erkundigen, ob
die Bank eine zusätzliche Einlagensicherung anbietet. Die meisten privaten deutschen Banken
sind freiwillig Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bankenverbands.
Produktinformationsblätter werden Pflicht
Auch im Bereich der Wertpapierberatung treten mit dem heutigen 1.Juli Änderungen in Kraft. Banken
und Finanzdienstleister sind nun gesetzlich verpflichtet ihren Kunden im Bereich der Wertpapierberatung
so genannte Produktinformationsblätter zur Verfügung zu stellen. Immer wieder gerieten Banken
und Finanzdienstleister mit dem Vorwurf der unseriösen Beratung in die Schlagzeilen. Ihnen wurde
vorgeworfen, dass sie im Wertpapierhandel mehr an ihre eigene Provision denken und den Kunden
nicht ausreichend über mögliche Risiken aufklären. Der Gesetzgeber will nun mit den neuen
Produktinformationsblättern den Anlegerschutz stärken. Banken und Finanzdienstleister sind nun
gesetzlich verpflichtet jedem Kunden bei einer Anlageberatung das Produktinformationsblatt
(kurz PIB) auszuhändigen. Dabei darf die Größe von 2 DIN4 Blättern nicht überschritten werden.
Maximal sind 3 DINA 4 Blätter erlaubt, wenn es sich um komplexe Anlageformen handelt. Das PIB
wird auch scherzhaft als "Beipackzettel" bezeichnet, denn ähnlich wie der Beipackzettel in
Medikamenten, soll das PIB den Anleger besser über sein Anlageprodukt aufklären.
Vorgeschriebene Inhalte des PIB
Der Inhalt der Produktinformationsblätter ist vorgeschrieben. Im Wesentlichen muss das PIB folgende
Inhalte aufweisen: die wesentlichen Eigenschaften des Wertpapiers und die Kosten über die
Anlageempfehlung. Der Anleger soll mit dem PIB über die Funktionsweise seines Wertpapiers, die
möglichen Risiken und die Aussicht auf mögliche Kapitalerträge aufgeklärt werden. Da im PIB
künftig auch die Kosten für das Anlageprodukt aufgeführt werden müssen, wird der Bankkunde damit
auch schon im Vorfeld über mögliche Provisionen aufgeklärt werden. Die Regelungen werden künftig
von der Finanzaufsichtsbehörde BaFin kontrolliert. Außerdem soll auch der so genannte "graue Markt"
schärfer kontrolliert werden. Immer wieder gerieten Anleger an Vermittler, die ihnen völlig
überzogene Renditeversprechen unterbreiteten, die später nicht eintrafen und für den Bankkunden
einen hohen Schaden verursachten. Mit den neuen Regeln soll auch der "graue Markt" einer besseren
und effektiveren Kontrolle unterzogen werden. Die allgemeine Verjährungsfrist wird für Produkte
des grauen Marktes von 2 Jahren auf 10 Jahre angehoben. Die Beschreibungen des Anlageproduktes
können in Zukunft für einen Rechtsstreit herangezogen werden. Damit werden die Haftungsvorschriften
verschärft und dem Bankkunden eine bessere Grundlage gegeben sich im Falle eines Rechtsstreites
auf die Aussagen der Beschreibung vor Gericht berufen zu können. Vermittler von Investmentfonds
und Graumarktprodukten müssen ihre Qualifikation nachweisen, dazu zählen entweder eine
Berufsqualifikation oder eine Sachkundeprüfung.
Weitere Änderungen für die nächsten Jahre
Für die nächsten Jahre sind weitere Änderungen geplant. Anlageberater sollen nach der Vorstellung
der EU ihr Honorar nur noch für die Beratungsleistung erhalten und nicht mehr für einzelne Produkte.
Damit ist der Anlageberater nicht mehr abhängig von der Höhe der Provision für einzelne Produkte.
Mit dieser Regelung soll der Verkauf unseriöser Anlageprodukte eingedämmt werden. Ab 2013 soll es
außerdem Informationsblätter für Graumarktprodukte, zum Beispiel geschlossene Fonds, geben. Es
wird erwartet, dass es 2013 eine EU-weit einheitliche Regelung für Banken und Versicherungen
geben wird.
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