Kostenloses Girokonto Übersicht Newsartikel Rubrik Girokonto Das P-Konto Schutz oder Abzocke
Mittwoch 01.12.2010 - Rubrik: Girokonto
Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten und hat den bisher nachgelagerten Kontopfändungsschutz grundlegend neu geregelt. (Quelle Wikipedia) Unter anderem wurde am 1.Juli 2010 das Pfändungsschutzkonto (kurz P-Konto) neu eingeführt.
Abzocke mit dem P-Konto
Was eigentlich zum Schutz des Verbrauchers gedacht gewesen ist, entpuppt sich seit der Einführung
des P-Kontos leider allzu oft als Abzocke für den Verbraucher. Banken nutzen gesetzliche Lücken
in der Gesetzesreform, um an der Bereitstellung eines P-Kontos zu verdienen. Wie eine Untersuchung
der Zeitschrift Ökotest ergab, zahlen Inhaber eines P-Kontos häufig fünf bis sechs Euro Gebühren
monatlich mehr, als für ein normales Girokonto. Außerdem weist das P-Konto einige eingeschränkte
Nutzungsrechte auf. So können Verbraucher keine Kreditkarte beantragen und auch keinen
Dispositionskredit.
Onlinebanking und EC-Karte sind ebenfalls nicht bei allen Banken für das
P-Konto verfügbar. Zwar wurden Banken darauf hingewiesen, dass das P-Konto nach Möglichkeit nicht
teurer sein dürfe als ein normales Girokonto, gesetzlich verankert wurde dies aber nicht. Und so
nutzen Banken diese Lücke, um das P-Konto deutlich
teurer anzubieten. Verbraucherschützer kritisieren das Vorgehen der Banken und fordern eine gesetzlich
verankerte Regelung. Läuft im Jahr 2012 die Übergangsfrist aus, sind alle Bürger, die von einer Pfändung
betroffen sind, verpflichtet ein P-Konto zu führen. Das dürfte ein einträgliches Geschäft werden, wenn der
Gesetzgeber vorher nicht eingreift. Zudem erfüllt das P-Konto dann nicht mehr den eigentlichen
Sinn und Zweck, den man mit einer Reform des Kontopfändungsschutzes eigentlich erreichen wollte.
Das Weihnachtsgeld auf dem P-Konto rechtzeitig schützen
Das Weihnachtsgeld auf dem P-Konto muss rechtzeitig mit einem gesonderten Antrag geschützt
werden, darauf verwies die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Bis zu 500 Euro des
Weihnachtsgeldes sind von der Pfändung geschützt, allerdings nur, wenn der Kontoinhaber
rechtzeitig seinen Antrag gestellt hat. Ist das Weihnachtsgeld vorher in voller Höhe gepfändet
worden und beim Gläubiger gelandet, besteht keine Möglichkeit mehr das Weihnachtsgeld wieder
zurück zu bekommen. Eigentlich sind Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen
Arbeitseinkommens, maximal 500 Euro, laut Gesetz unpfändbar. Doch daran hält sich nicht jeder,
so dass zwingend ein gesonderter Antrag gestellt werden muss, um sich den Freibetrag zu sichern.
Erläuterung des P-Kontos
Das Pfändungsschutzkonto, im Folgenden kurz P-Konto genannt, ist ein reines Guthabenkonto,
das den Zusatzvermerk P-Konto trägt und im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner
monatlich einen festen und pfändungsfreien Betrag zur Verfügung stellt. Mit Inkrafttreten
der Gesetzesreform am 1.Juli 2010 kann jede natürliche Person oder dessen gesetzlicher
Vertreter bei seiner Bank die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Kontos beantragen.
Das P-Konto muss nach vertraglicher Vereinbarung eröffnet und geführt werden, entsprechende
Vorlagen liegen jeder Bank vor. Nicht erlaubt ist die Neueröffnung eines Girokontos als
P-Konto, es darf nur ein bestehendes Girokonto umgewandelt werden. Das P-Konto darf
ausschließlich als Einzelkonto geführt werden, eine Führung als Gemeinschaftskonto ist
nicht erlaubt. Jede natürliche Person oder dessen gesetzlicher Vertreter darf nur ein
P-Konto besitzen. Die Schutzwirkung des P-Kontos tritt nur dann in Kraft, wenn das P-Konto
auf Guthabenbasis geführt wird. Das P-Konto kann der Schufa Holding AG gemeldet werden,
ob das P-Konto Auswirkungen auf die Bonität des Kontoinhabers hat, ist bis jetzt leider
noch nicht geklärt. Auch die Gebührenordnung ist leider noch nicht eindeutig geklärt.
Gesetzlich vorgesehen ist eigentlich, dass das P-Konto nicht teurer sein darf, als ein
normales Girokonto im Vergleich.
Eine entsprechende gesetzlich festgelegte Regelung gibt es aber noch
nicht. Auch die Rückumwandlung in ein normales Girokonto ist noch nicht ausreichend
geklärt. Beim P-Konto ist die Art der monatlichen Einkünfte unerheblich, so dass auch
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit den Pfändungsschutz genießen können. Ab 2012 läuft
der herkömmliche Pfändungsschutz aus. Dann ist jeder, der von einer Kontopfändung betroffen
ist, auf ein P-Konto angewiesen.
Sinn und Zweck des P-Kontos
Das Guthaben auf einem P-Konto kann bis zu einem bestimmten pfändungsfreien Betrag gepfändet
werden. Mit Inkrafttreten des P-Kontos ist der Betrag von 985,15 Euro als monatlicher
Pfändungsfreibetrag, künftig rechtlich geschützt. Eventuell bestehende Unterhaltsverpflichtungen
seitens des Schuldners, können zur einer Erhöhung des pfändungsfreien Betrages führen. Das
P-Konto wird nicht mehr gesperrt, so das monatliche Überweisungen, wie zum Beispiel Miete,
Strom und Gas, weiterhin normal getätigt werden können. Wir das pfändungsfreie Guthaben in
einem Monat nicht vollständig verbraucht, wird das Guthaben in den nächsten Monat übertragen
und der pfändungsfreie Betrag erhöht sich automatisch um die Summe des Guthabens.
Beispielrechnung: Bleiben von den genannten 985,15 Euro am Ende des Monats noch 100 Euro
übrig, werden diese 100 Euro automatisch in den nächsten Monat übertragen und die pfändungsfreie
Summe erhöht sich auf 1085,15 Euro. Eine gerichtliche Entscheidung zur Höhe des Pfändungsschutzes
entfällt zukünftig. Der Schuldner hat aber weiterhin die Möglichkeit eine individuelle Höhe
des pfändungsfreien Betrages beim Gericht zu beantragen.
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